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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen und bei Aufnahme laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch als abgelehnt, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Angebot und Lieferung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Angaben in Katalogen und Preislisten dienen nur der Veranschaulichung und verpflichten uns nicht zu bild- und maßgetreuer Belieferung.
2.2 Der Vertrag kommt durch Lieferung oder Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2.3 Für Lieferungen und/oder Leistungen, deren Lieferungs- oder Leistungsfrist drei Monate überschreitet, behalten wir uns bei eventuell eintretenden Kostensteigerungen eine entsprechende Preisangleichung vor. Aufgrund steigender Rohstoffpreise (Blei) bleibt uns eine Preiserhöhung innerhalb eines Monats, gegebenenfalls auch als Tagespreis vorbehalten.
2.4 Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Sitz des Lieferers.
2.5 Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
2.6 Teillieferungen und entsprechende Rechnungslegung sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3. Kaufpreis
3.1 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und des gültigen Metall-Teuerungs-Zuschlages (MTZ).
3.2 Auf Lieferaufträge werden anteilig Versandkosten berechnet, die Porto, Verpackung und sonstige Spesen beinhalten. Die Transportversicherung richtet sich nach der jeweiligen Versandart.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und ist auf der Rechnung ausgewiesen. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Für Gutschriften gelten die gleichen Skontoregelungen wie für Rechnungen.
4.3 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen.
4.4 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Lieferant über sie verfügen kann. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab Fälligkeit bankübliche Zinsen zu berechnen.
4.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt wurde.
4.6 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
5. Reklamationen und Gewährleistung
5.1 Beanstandungen bezüglich der Liefermenge, des Gewichts oder der Stückzahl sowie von erkennbaren Mängeln sind innerhalb einer Woche nach Ablieferung schriftlich zu erheben. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Erkennbarkeit des Mangels. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Reklamationen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
5.2 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung bzw. Ersatzteillieferung vorzunehmen. Eine weitere Gewährleistung wird nicht übernommen, insbesondere sind Wandlung oder Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie Ersatz etwaiger von uns nicht genehmigter Bearbeitungskosten – ausgeschlossen. Jeglicher Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5.3 Für im Ausland befindliche Liefergegenstände beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Höhe der Kosten für Leistungen, die am Ort des Grenzübergangs wären.
5.4 Durch Instandsetzung, Ergänzung oder Austausch der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
5.5 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegezeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterial usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
5.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
5.7 Ordnungsgemäß gelieferte Ware laut Bestellung wird nicht zurückgenommen. Ausnahmefälle bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Gutschriftserteilung werden mindestens 10 % des Warenwertes als Wiedereinlagerungsgebühr in Abzug gebracht. Voraussetzung für die Gutschriftserteilung ist, dass sich die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand und in einwandfreier Originalverpackung befindet sowie die Rückgabe binnen 14 Tagen nach der Lieferung erfolgt. Die Vorlage des Original-Rechnungsbeleges ist dabei zwingend erforderlich. Sonderbeschaffungen sind von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.
5.8 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate und beginnt mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Besteller.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn dieser sämtliche – auch die zukünftig aus den Geschäftsverbindungen entstehenden – Forderungen des Lieferers beglichen hat.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
6.3 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6.4 Die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen sowie bei Wechsel- und Scheckleistungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Zahlungseinstellung oder Geschäftsauflösung erlöschen die Rechte des Bestellers zur Verarbeitung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zur Einziehung der von uns vorstehend abgetretenen Forderungen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die Ware in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen. Machen wir hiervon Gebrauch, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diese ausdrücklich erklären. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist in diesem Falle ferner verpflichtet, die vorstehend ausbedungene Abtretung von Eigentumsrechten und Forderungen auf Verlangen von uns gegen die Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltungmachung unserer Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommene Ware anstelle des Rechnungswertes mit im Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Tagespreis oder dem Preis gutzuschreiben, den wir bei einer zumutbaren Verwertung oder Veräußerung zu erzielen vermögen. Wobei der Veräußerungsaufwand in jedem Fall zu Lasten des Bestellers geht.
7. Weitere Bestimmungen
Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung oder Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Dies gilt uneingeschränkt bei Sonderbeschaffung. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffende Maße und deren Berechnung, Preisermittlung, Kisten- und Verpackungsinhalt, Verpackung, Frachtkosen, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die branchenüblichen Gepflogenheiten.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch bei Rücktritt – sich ergebenen Streitigkeiten ist Eisenach.
Grundlage für die Vertragsbeziehungen bildet das geltende deutsche Recht.
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